Antworten zu Energiethemen

Häufig gestellte
Fragen

Strom- / Gasvertrag

Unsere Tarife haben meist eine Kündigungsfrist von 1 Monat. Beachten Sie jedoch die Vertragslaufzeit, die bei rhenag Tarifen meist 12, 18 oder 24 Monate beträgt. Diese Informationen finden Sie auch in Ihrer Vertragsbestätigung oder im Kundenportal.

Die eingeschränkte Preisgarantie sichert Ihnen zu, dass bestimmte Preisbestandteile Ihres Strom- oder Gasvertrags für eine festgelegte Laufzeit nicht verändert werden. Ausgenommen davon sind gesetzliche Abgaben, Steuern oder Umlagen, die unabhängig vom Energieversorger festgelegt werden. Diese können sich auch während der Preisgarantie ändern.

Die Strom- und Gaspreise bestehen aus mehreren Komponenten:
 

  • Energiebeschaffung: Kosten für Erzeugung oder Einkauf, Vertrieb, Marge
  • Netznutzungsentgelte: Gesetzlich regulierte Gebühr für Betrieb und Ausbau des Strom-/Gasnetzes, Zählergebühren
  • Steuern, Abgaben und Umlagen: Umsatzsteuer, Konzessionsabgabe, Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und Umlage nach § 19 der Strom-Netzentgeltverordnung (Strom), Offshore-Netzumlage und Umlage für abschaltbare Lasten (Strom), CO2-Abgabe (Gas)

Für den Abschluss eines Strom- oder Gasvertrags werden folgende Angaben benötigt:
 

  • Persönliche Daten (Name und Adresse)
  • Bankverbindung für die monatlichen Abschläge
  • Zählernummer und aktueller Zählerstand
  • Angaben zum bisherigen Anbieter (Kundennummer, Vertragsnummer).
  • Gewünschter Vertragsbeginn

Beim Abschluss eines Neuvertrags bei rhenag übernehmen wir die Kündigung Ihres Altvertrags. Sie können Ihren Altvertrag auch vorab kündigen, eine Kündigung durch Sie ist aber nicht unbedingt notwendig. Wir empfehlen jedoch, auf die Kündigungsfristen bei Ihrem bisherigen Anbieter zu achten, damit Sie wissen, wann der Strom-/Gasanbieterwechsel möglich ist.

Der Ökostrom von rhenag ist zertifizierter Ökostrom (Zertifizierung im Jahr 2022) aus 100 % Wasserkraft. Weitere Informationen finden Sie im Energieträgermix und dem Dokument zur Stromkennzeichnung.

Hilfe und Erklärungen zu Ihrer Strom-, Gas- oder Wasserrechnung erhalten Sie in unserer Rechnungserklärung.

Umzug & Lieferantenwechsel 
(Aktuell: 24h-Lieferantenwechsel)

Ja, Sie können den Vertrag an der neuen Adresse weiterführen, wenn diese im rhenag Versorgungsgebiet liegt. Nutzen Sie bei einem bevorstehenden Umzug unseren Umzugsservice und teilen Sie uns Ihren Umzug am besten einen Monat, spätestens jedoch 2 Wochen, vorher mit. Wir kümmern uns um die Ummeldung Ihres Energievertrags bzw. helfen Ihnen gerne weiter, wenn eine Versorgung durch rhenag am neuen Wohnort nicht mehr erfolgen kann.

Der Wechsel von einem Stromanbieter zu einem anderen wird als Lieferantenwechsel bezeichnet. Das bedeutet zum Beispiel: Sie wechseln ganz einfach von Ihrem bisherigen Anbieter zur rhenag.

Bleiben Sie Kunde bei der rhenag und entscheiden sich nur für einen anderen Tarif? Dann handelt es sich um einen Tarifwechsel, nicht um einen Lieferantenwechsel. Dieser kann in der Regel deutlich schneller durchgeführt werden, da dabei weniger Marktpartner eingebunden sind.

Ein Anbieterwechsel ist heute meist ganz unkompliziert und lässt sich bequem online erledigen. Die dafür benötigten Informationen finden Sie auf Ihrer letzten Jahresabrechnung.

Wichtig: Geben Sie den Namen Ihres bisherigen Energieversorgers sowie ab dem 6. Juni 2025 auch Ihre Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) an. Diese elfstellige Nummer sorgt für einen schnelleren und reibungsloseren Wechsel. Falls Sie Ihre MaLo-ID nicht zur Hand haben, können Sie alternativ auch Ihre Zählernummer angeben – Ihr neuer Anbieter, bspw. rhenag, ermittelt die MaLo-ID dann für Sie.

Übrigens: Ihr neuer Stromanbieter kümmert sich um die Kündigung bei Ihrem bisherigen Anbieter. Nach Prüfung Ihrer Angaben ist dieser verpflichtet, das Lieferende sowohl dem neuen Anbieter als auch dem Netzbetreiber mitzuteilen.

Anschließend meldet Ihr neuer Stromanbieter die Netznutzung an. Sobald der Netzbetreiber zustimmt, kann die Belieferung starten – und Sie erhalten das genaue Startdatum Ihres neuen Tarifs.

Damit Sie vom schnellen Lieferantenwechsel innerhalb von 24 Stunden profitieren können, ist es wichtig, dass uns alle erforderlichen Informationen vollständig vorliegen. Dazu zählen:
- der Name Ihres aktuellen Stromanbieters
- Ihre Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID)

Diese elfstellige Nummer finden Sie zum Beispiel auf Ihrer letzten Stromrechnung. Falls Sie Ihre MaLo-ID nicht parat haben, genügt zunächst auch Ihre Zählernummer – wir fragen die MaLo-ID dann direkt bei Ihrem Netzbetreiber an.

Wichtig zu wissen: Ein rückwirkender Wechsel ist ab 06.06.2025 nicht mehr möglich. Ihre An- oder Abmeldung muss daher immer für ein zukünftiges Datum erfolgen.

Der Wechselprozess kann erst dann starten, wenn alle Angaben vollständig und korrekt vorliegen. So stellen wir sicher, dass der Übergang schnell und zuverlässig funktioniert.

Dann nutzen Sie doch einfach unseren Umzugsservice. In wenigen Schritten nehmen Sie Ihre bisherigen Energielieferverträge von der bisherigen zur zukünftigen Wohnadresse mit.

Ja, bitte beachten Sie die folgenden Hinweis:

Verzögerung bei der Bearbeitung von An-, Ab- und Ummeldungen bei der Energieart STROM
Vom 28. Mai bis einschließlich 9. Juni 2025 erfolgt die bundesweite Umstellung auf das neue Verfahren des 24-Stunden-Lieferantenwechsels – ein wichtiger Schritt hin zu mehr Service und Schnelligkeit für alle.

In diesem Zeitraum können Einzüge und Lieferantenwechsel für die Belieferung mit STROM nicht direkt verarbeitet (Tarifrechner, Kundenportal und Servicecenter) werden.
Die Systemumstellung erfolgt im Einklang mit den Empfehlungen des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW).

Bitte übermitteln Sie Ihre Einzugs- oder Wechselanfrage entweder vor dem 28. Mai oder ab dem 10. Juni 2025.
Wichtig: Kündigungen müssen uns spätestens bis zum 27. Mai 2025 vorliegen.

Ab dem 10. Juni sind alle Systeme wieder wie gewohnt für Sie verfügbar. Bitte beachten Sie, dass es durch die Umstellung kurzzeitig zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Geduld!

Damit der Wechsel des Stromanbieters künftig einfacher und deutlich schneller möglich ist, wurde das Energiewirtschaftsgesetz im Jahr 2021 überarbeitet. Ab dem 6. Juni 2025 gilt bundesweit: Ein Anbieterwechsel muss innerhalb von 24 Stunden möglich sein – so hat es die Bundesnetzagentur (BNetzA) beschlossen.

Diese Neuerung bringt umfassende Veränderungen in den Abläufen der Energiebranche und in den IT-Systemen mit sich – und stellt auch neue Anforderungen an uns alle.

Auch wenn Ihre Anmeldung oder Ihr Wechsel zu uns noch in Bearbeitung ist, stellt der örtliche Grundversorger in Ihrer neuen Wohnung automatisch die Belieferung sicher. 

Bitte beachten Sie: Rückwirkende Anmeldungen von Umzügen sind ab Juni 2025 nicht mehr möglich. Ihre Ein- oder Auszugsdaten müssen mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Termin bei uns eingehen.

Damit alles reibungslos klappt, empfehlen wir Ihnen, uns idealerweise sechs Wochen vor Ihrem Umzug (Sollten Sie sich in der Grundversorgung befinden, so reichen zwei Wochen Vorlaufzeit aus) zu informieren. So vermeiden Sie Verzögerungen, zusätzliche Kosten oder technische Probleme – und Ihr Umzug verläuft stressfrei.

Mit der neuen gesetzlichen Regelung zum 24-Stunden-Lieferantenwechsel ändern sich auch die Vorgaben für Ihre An- und Abmeldung beim Stromversorger. Wichtig: Rückwirkende An- oder Abmeldungen sind ab dem 6. Juni 2025 nicht mehr möglich.

Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie einen Umzug oder Auszug planen, müssen Sie uns Ihre Daten im Voraus mitteilen.

Diese Fristen gelten ab dem 6. Juni 2025:
- Eine Abmeldung ist frühestens zum nächsten Werktag möglich.
- Eine Anmeldung kann frühestens zum übernächsten Werktag erfolgen.

Unser Tipp: Melden Sie sich am besten mindestens 7 Tage vor Ihrem geplanten Umzug bei uns. So bleibt genug Zeit, um alles reibungslos zu organisieren.

Bitte beachten Sie, dass ab dem 6. Juni 2025 nachträgliche An- oder Abmeldungen nicht mehr möglich sind. Das bedeutet: Wenn wir z. B. erst nach dem Einzug eines neuen Mieters von der Abmeldung des vorherigen Stromvertrags erfahren, können wir die Ummeldung nur noch für ein zukünftiges Datum erfassen.

Für den Zeitraum zwischen Schlüsselübergabe und Anmeldung des neuen Nutzers müssten wir den Verbrauch entweder dem ehemaligen Mieter oder – im Fall einer Lücke – Ihnen als Eigentümer in Rechnung stellen. Da wir solche Konstellationen künftig nicht mehr korrigieren dürfen, liegt die Klärung in Ihrer Verantwortung.

Unser Tipp: Informieren Sie Ihre Mieterinnen und Mieter frühzeitig über die neuen Fristen, und achten Sie bei jedem Mieterwechsel auf eine rechtzeitige An- und Abmeldung. So vermeiden Sie unnötigen Verwaltungsaufwand und mögliche Unstimmigkeiten.

Wenn uns Ihre Abmeldung wegen Auszugs zu spät erreicht, bleibt der Vertrag zunächst weiterhin aktiv, d.h. Sie zahlen bis zum tatsächlichen Lieferende. Das kann dazu führen, dass Ihnen auch der Energieverbrauch einer Nachmieterin oder eines Nachmieters berechnet wird.

Unser Tipp: Melden Sie Ihren Auszug rechtzeitig, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Wenn Sie Ihre neue Wohnung nicht rechtzeitig bei uns anmelden und auch der Vornutzer sich nicht aktiv ummeldet, so stellt zunächst der örtliche Grundversorger in Ihrer neuen Wohnung automatisch die Belieferung sicher. Ein Wechsel in einen günstigeren Tarif ist jederzeit möglich.

Außerdem kann es vorkommen, dass der Energieverbrauch irrtümlich Ihrem Vormieter, Vermieter oder Eigentümer in Rechnung gestellt wird. Das kann zu unnötigen Missverständnissen führen.

Unser Tipp: Melden Sie sich am besten frühzeitig an – so sichern Sie sich den passenden Tarif und vermeiden mögliche Unstimmigkeiten.

Ab dem 6. Juni 2025 benötigen Sie für jede An-, Ab- oder Ummeldung Ihres Stromvertrags Ihre persönliche MaLo-ID – die sogenannte Marktlokations-Identifikationsnummer.

Ihr Stromverbrauch wird wie gewohnt über Ihren Stromzähler erfasst. Jeder Zähler hat eine Zählernummer, die sich nur bei einem Zählerwechsel ändert. Zusätzlich ist jeder Zähler einer festen Verbrauchsstelle – z. B. Ihrer Wohnung – zugeordnet. Diese Verbrauchsstelle wird über die MaLo-ID eindeutig identifiziert.

Die MaLo-ID ist eine elfstellige Nummer, die seit 2018 von der Bundesnetzagentur vergeben wird. Sie dient dazu, die Kommunikation zwischen Netzbetreibern, Energielieferanten und Kunden zu vereinfachen – und wird ab dem 6. Juni 2025 verpflichtend für jede Vertragsänderung.

Gut zu wissen: Die MaLo-ID funktioniert ähnlich wie eine IBAN – sie ist eindeutig und fest mit einer bestimmten Verbrauchsstelle verbunden. Sollten Sie die MaLo-ID nicht zur Hand haben, so reicht auch die Zählernummer und Ihre Adresse aus.

Sie finden Ihre MaLo-ID auf Ihrer letzten Jahresabrechnung.

Seit dem 1. Februar 2018 gibt es im deutschen Energiemarkt die elfstellige MaLo-ID.
Sie wurde eingeführt, um jede Verbrauchsstelle – die sogenannte Marktlokation – eindeutig zu kennzeichnen. Ziel war es, die bis dahin uneinheitlichen Begriffe wie Zählpunkt, Lieferstelle und Messstelle durch eine einheitliche Bezeichnung zu ersetzen.

Dadurch wurde die Kommunikation zwischen allen Beteiligten im Energiemarkt – also Energielieferanten, Netzbetreibern und Kundinnen und Kunden – deutlich vereinfacht. 

Unser Tipp: Halten Sie Ihre MaLo-ID bei Umzug oder Vertragswechsel griffbereit – so läuft alles schneller und reibungsloser.

Grundversorgung / Ersatzversorgung

Sie kommen automatisch in die Ersatzversorgung, wenn Ihr bisheriger Energieversorger insolvent ist oder aus anderen Gründen Ihren Energieliefervertrag gekündigt hat bzw. Ihre Belieferung eingestellt hat. Im Netzgebiet Siegburg ist rhenag der zuständige Grundversorger. Wir versorgen Sie somit im Rahmen der gesetzlichen Ersatzversorgung gemäß § 38 EnWG. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite zur Ersatzversorgung.

Abschlag

Ein Strom- oder Gasabschlag ist der monatliche Teilbetrag, den Sie an uns zahlen, um die Kosten für Ihren jährlichen Energieverbrauch gleichmäßig zu verteilen.

Ihr monatlicher Abschlag basiert auf Ihrem geschätzten Jahresverbrauch und dem aktuell gültigen Energiepreis. Dabei wird der voraussichtliche Gesamtbetrag Ihrer Energiekosten gleichmäßig auf 12 Monate verteilt.

Die Berechnung berücksichtigt:

  • Vorjahresverbrauch: Falls verfügbar, dient Ihr Verbrauch aus dem letzten Jahr als Grundlage.
  • Haushaltsgröße und Nutzung: Wenn Sie bei uns Neukunde sind, wird der Verbrauch, den Sie uns beim Tarifabschluss übermittelt haben und Durchschnittswerte für Haushalte mit vergleichbarer Größe verwendet.
  • Aktuelle Energiepreise: Diese setzen sich aus dem Arbeitspreis (pro verbrauchter kWh) und dem Grundpreis (monatliche Pauschale) zusammen.

Im 12. Monat erstellen wir die Jahresabrechnung und prüfen, wie viel Sie tatsächlich verbraucht haben. Wir schauen somit, ob der geschätzte Jahresverbrauch mit dem tatsächlichen übereinstimmt.

Haben Sie weniger verbraucht, erhalten Sie eine Gutschrift von uns. Haben Sie mehr Energie verbraucht, müssen Sie den Betrag nachzahlen. Wenn Sie doch viel mehr oder weniger Energie verbraucht haben, als geschätzt, passen wir Ihren Abschlag für das nächste Jahr an.

Sie finden, dass ihr monatlicher Abschlag zu hoch oder zu niedrig ist? Dann können Sie Ihren Abschlag ganz einfach in unserem Kundenportal anpassen.

Zähler & Zählerstand

Sie können Ihren Zählerstand ganz einfach über unser Online Kundenportal meine.rhenag.de übermitteln - das geht auch ohne Einloggen. Einfach unter "Zählerstandsmeldung" Ihre Kundennummer und Zählernummer eintragen, neuen Wert übermitteln und fertig!

Alternativ können Sie auch in einer unserer Servicestellen vorbeikommen und uns per Formular Ihren Zählerstand zukommen lassen.

Ihr Strom-, Gas- oder Wasserzähler befindet sich in der Regel im Keller, Hausanschlussraum oder im Flur Ihres Gebäudes. In Wohnungen ist er oft in einem Zählerschrank im Treppenhaus oder in einem eigenen Technikraum untergebracht. Wenn Sie in einem Mehrfamilienhaus wohnen, sind die Zähler häufig zentral für alle Wohneinheiten in einem gemeinsamen Zählerraum installiert.

Sollten Sie Ihren Zähler nicht finden, hilft Ihnen der Vermieter, Hausmeister oder die Hausverwaltung weiter.

In der Regel reicht es, wenn Sie einmal im Jahr Ihren Zählerstand ablesen. Dies ist wichtig, um zu wissen, wie viel Strom, Gas oder Wasser Sie tatsächlich verbraucht haben. So zahlen Sie auch nur so viel, wie Sie verbrauchen. Wenn die Jahresabrechnung ansteht, bekommen Sie von uns eine Nachricht, dass wir Ihren aktuellen Zählerstand benötigen.

Ein zusätzliches Ablesen und Übermitteln des Zählerstands wird außerdem benötigt bei

  • einem Umzug,
  • einem Tarifwechsel,
  • einer Neuanmeldung
  • oder einer Kündigung.

Kundenportal

Die Registrierung im rhenag Kundenportal ist in wenigen Schritten abgeschlossen:
 

  1. Klicken Sie auf "Registrieren" auf der Startseite des Kundenportals.
  2. Geben Sie Ihre 9-stellige rhenag-Kundennummer und Ihre Zählernummer ein.
  3. Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein und vergeben Sie einen Nutzernamen und ein Passwort.
  4. Anmeldung durck Klick auf den Link in der erhaltenen Mail bestätigen.
  5. Fertig! Sie können sich nun im rhenag Kundenportal oder in der App mit Benutzernamen und Passwort einloggen.

Durch Klick auf "Tarif ändern" in der Kachel "Vertrag" können Sie Ihren Tarif wechseln. Geben Sie dazu Ihren Jahresverbrauch an und wählen Sie Ihren gewünschten Tarif. Wir prüfen Ihre Anfrage und teilen Ihnen mit, zu wann Sie in den neuen Tarif wechseln können.

Die Zählerstandsabgabe im Kundenportal ist ganz einfach: Klicken Sie auf "Zählerstandsmeldung" in der Kachel "Zählerstand" und geben Sie Ihren aktuellen Zählerstand an. Klicken Sie abschließend auf "Absenden".

Preisbremsen, Mehrwertsteuer und Netzentgelte

Die Bundesregierung hat im Jahr 2023 einige Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht, die die gestiegenen Kosten im Rahmen der Energiekrise für Haushalte in Deutschland finanziell abferdern sollten.

Diese Hilfsmaßnahmen laufen seit 2024 sukzessive aus. So wurde die vorrübergehende Senkung der Mehrwertsteuer für Gas und Wärme von 19 % auf 7 % nun wie geplant zum 31.03.2024 zurückgenommen. Das heißt, seit dem 01.04.2024 gilt wieder der ursprüngliche Mehrwertsteuersatz von 19 %.

Desweiteren sind die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen per Gesetz bereits zum 31.12.2023 ausgelaufen und werden nicht mehr verlängert. Die Energiepreisbremsen galten für alle Kundinnen und Kunden seit Januar 2023. Darüber hinaus entfällt die Bezuschussung der Netzentgelte Strom zum 01.01.2024.

Welche Auswirkungen diese aktuellen Entscheidungen der Politik für Sie hat, haben wir hier für Sie in unseren FAQs zusammengefasst.

Mit dem Ende der Energiepreisbremsen zum 31.12.2023 werden Ihre Strom-, Gas- und Wärmepreiszahlungen nicht mehr durch einen staatlichen Zuschuss „gedeckelt“.

Sollte Ihr aktueller Energiepreis unterhalb der Preisdeckelgrenzen der Energiepreisbremsen liegen (bei Strom 40 Cent/kWh, bei Gas 12 Cent/kWh brutto, bei Wärme 9,5 Cent/kWh brutto), ändert sich für Sie nichts.

Sollte Ihr Energiepreis oberhalb der Preisdeckelgrenzen liegen, bedeutet das, Ihre Energiekosten steigen. Es werden keine staatlichen Zuschüsse mehr gezahlt und Sie zahlen genau das, was vertraglich vereinbart wurde. Sie werden rechtzeitig von uns über Preisänderungen informiert.

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr sowie für Vereine betrug der Gaspreispreisdeckel12 Centpro Kilowattstunde. Für Fernwärme betrug der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Dieser gedeckelte, niedrigere Preis galt für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch musste der normale Marktpreis gezahlt werden.

Für Industriekunden wurde ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Gas-Kilowattstunde auf 7 Cent gedeckelt – für 70 Prozent das Gas-Verbrauchs. Auch hier galt: Für den übrigen Verbrauch zahlten die Unternehmen den regulären Marktpreis. Diese Regelung galt auch für Krankenhäuser.

Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen wurde bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies galt für den Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Nur für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, musste dann der reguläre Marktpreis gezahlt werden.

Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch lag der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Auch sie zahlten für den darüber liegenden Verbrauch den regulären Marktpreis.

Im Rahmen der staatlichen Hilfsmaßnahmen zu den hohen Energiepreisen für Haushalte, wurde für Gas und Wärme die Mehrwertsteuer vorrübergehend von 19% auf 7% abgesenkt. Diese Absenkung war im Gesetz bis zum 31.03.2024 befristet. Seit dem 01.04.2024 gilt wieder der ursprüngliche Merhwertsteuersatz in Höhe von 19 %.

Leider ja. Im Regelfall kalkulieren wir Ihren Energiepreis auf Basis der Mitte Oktober veröffentlichten Netzentgelte. Da die Bundesregierung allerdings nun Mitte Dezember die Entscheidung getroffen hat, die bislang wirksamen Zuschüsse für die Übertragungsnetze 2024 zu streichen, erhöhen sich damit auch die Netzentgelte. Wir haben keinen Einfluss auf die Höhe der Netzentgelte. Das hat zur Folge, dass wir den Strompreis für Sie mit diesem geänderten Preisbestandteil gegebenenfalls neu kalkulieren müssen. Wir werden Sie erneut anschreiben und rechtzeitig über Preisänderungen informieren.

Das würden wir sehr gerne tun. Wir sind jedoch durch gesetzliche Regelungen verpflichtet, Sie zu bestimmten Fristen (zum Beispiel sechs Woche vor einer Preisänderung in der Grundversorgung) zu informieren. Wenn innerhalb dieser Fristen Änderungen auftreten, können wir Sie nur separat informieren. Letztlich dienen diese Regelungen aber der Transparenz Ihnen gegenüber.

Die Netzentgelte werden von den Netzbetreibern errechnet und von der Bundesnetzagentur genehmigt. Es handelt sich um einen staatlich regulierten Teil des Energiepreises. Sie sind neben den Beschaffungs- und Vertriebskosten und den staatlichen Umlagen und Steuern ein wesentlicher Preisbestandteil an Ihrem Energiepreis.

Wir haben keinen Einfluss auf die Höhe der Netzentgelte. Eine Erhöhung muss von uns in den Gesamtpreis einkalkuliert und weitergegeben werden.

Netzentgelte werden für den Transport von Energie bezahlt. Im Fall der Netzentgelte für Strom gibt es die großen Übertragungsnetz-Transportleitungen, die den Strom von den Erzeugungsanlagen durch ganz Deutschland in die Städte und Gemeinden transportieren. Das sind sozusagen die Stromautobahnen. Der mit hoher Spannung in den Übertragungsnetzen transportierte Strom gelangt über Stromnetze mit geringerer Spannung bis zu den Verbrauchern. Dafür wird er in eine niedrigere Spannung transformiert. Um den Bau und den Betrieb der Stromleitungen zu finanzieren, zahlen alle Kunden Netzentgelte. Diese werden pro genutzte Kilowattstunde in der Stromrechnung berechnet.