Meine rhenag
Sie möchten Ihre Heizung modernisieren?

Service-Informationen zum Gas-, Strom- und Wassernetz

Mit der Erneuerung des energiewirtschaftlichen Rechtsrahmens im Jahr 2005 sind unter dem Stichwort „Entflechtung“ die Unternehmensbereiche „Energielieferung“ und „Netztätigkeiten“ voneinander getrennt. Die Netze können von allen Energielieferanten diskriminierungsfrei genutzt werden.

Gasnetz

Sie möchten mit Erdgas versorgt werden, verfügen aber noch nicht über einen Erdgashausanschluss? Beauftragen Sie schnell und unkompliziert einen Erdgashausanschluss bei der für Sie zuständigen Netzgesellschaft. Planung, Bau, Instandhaltung und Betrieb des rund 3.250 Kilometer langen Gasverteilnetzes verantworten in der regulierten Gassparte die rhenag-Verteilnetztöchter Rhein-Sieg Netz GmbH und Westerwald-Netz GmbH. Alle für den Netzzugang geltenden Bedingungen, Verträge, Anträge und Preise finden Sie auf den Websites der Netzgesellschaften.

Stromnetz

In der regulierten Stromsparte haben die rhenag-Netztochter Rhein-Sieg Netz GmbH (RSN) und die Stadtbetriebe Siegburg (SBS) ihr Stromverteilnetz an die Westnetz verpachtet. Durch die Verpachtung ist die Westnetz der zuständige Netzbetreiber für das RSN/SBS-Stromverteilnetz. Im Auftrag des Netzbetreibers betreibt, plant und baut die RSN Stromverteilnetze und transportiert Strom zu den angeschlossenen Industrie-, Gewerbe- und Haushaltskunden.

Für den Netzzugang zum RSN/SBS-Stromverteilnetz gelten aufgrund der Verpachtung die Bedingungen, Verträge, Anträge und Preise der Westnetz als dem zuständigen Netzbetreiber. Diese finden Sie ebenso auf der Website der Westnetz wie auch die gesetzlich geforderten Veröffentlichungspflichten, so dass ein transparenter und diskriminierungsfreier Netzzugang jederzeit gewährleistet ist. Alle für den Netzzugang geltenden Bedingungen, Verträge, Anträge und Preise finden Sie auch auf der Website der Rhein-Sieg Netz GmbH.

Wassernetz

In den Städten Hennef und Siegburg betreibt rhenag die Wassernetze als Betriebsführerin, in der Stadt Königswinter und der Gemeinde Much wird der Betrieb der Wassernetze von rhenag in Eigenregie durchgeführt.

Die Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) finden Sie im Bereich Serviceformulare.

Nebenstehend finden Sie wichtige Informationen und Dokumente zum Thema Wasser:

Nicht-Trinkwasser-Nutzung

Sie wollen Regenwasser, z.B. aus dem Dachablauf, zur Gartenbewässerung, für die Toilettenspülung oder zum Wäschewaschen nutzen? Was bei der sogenannten Nicht-Trinkwasser-Nutzung zu beachten ist, erfahren Sie hier:

Informationen zum Bau und Betrieb von Nicht-Trinkwasser-(Dachablaufwasser-)Nutzungsanlagen

Unter Nicht-Trinkwässer sind Wässer wie Regenwasser, Dachablaufwasser, Grauwasser und Betriebswasser zu verstehen. Sie sind aufgrund ihrer Herkunft von eingeschränkter Wasserqualität und daher nur für Zwecke geeignet, bei denen keine hohen hygienischen Anforderungen an die Wasserqualität gestellt werden. Die gesetzlichen Anforderungen der Trinkwasserverordnung werden von diesen Wässern nicht erfüllt.

Regenwasser beispielsweise wird bedingt durch die Dachpassage und die Standzeit im Wasserspeicher hinsichtlich der hygienischen Wasserqualität gravierend verändert. Korrekterweise muss hier von Dachablaufwasser gesprochen werden. Es eignet sich beispielsweise zur Gartenbewässerung oder zur Toilettenspülung. Für das Wäschewaschen sind besondere Hinweise zu beachten.

Für die Verwendung von Dachablaufwasser gelten wegen der Gefahr einer mikrobiellen Verunreinigung der Trinkwasserinstallation und des Versorgungsnetzes besondere Anforderungen.

Um Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die Nutzung von Dachablaufwasser zu vermeiden, ist die Einhaltung gesetzlicher und technischer Vorgaben erforderlich. Im Einzelnen sind dies u.a. die Trinkwasserverordnung, die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), DIN 1988, DIN 1989 und das DVGW-Arbeitsblatt W 555.

Ziel der Trinkwasserverordnung ist der Schutz des Verbrauchers vor Verunreinigungen des Trinkwassers. Die Verordnung gilt dagegen nicht für solche Verwendungszwecke, bei denen die Wasserqualität keine oder vernachlässigbare Auswirkungen auf die Gesundheit des Verbrauchers hat. 

Für das Wäschewaschen beispielsweise sieht der Gesetzgeber im Rahmen seiner Vorsorgepflicht ausschließlich die Verwendung von Trinkwasser vor. Ob daneben zusätzlich ein Nicht-Trinkwasseranschluss besteht bzw. genutzt wird, obliegt der eigenen Verantwortung und Entscheidung des Verbrauchers.

Die Trinkwasserverordnung enthält für den Fall des zusätzlichen Betriebes von Nicht-Trinkwasseranlagen folgende Vorgaben:

  • Neue Nicht-Trinkwasseranlagen sind bei Inbetriebnahme der zuständigen Behörde (z.B. Gesundheitsamt) anzuzeigen, bereits in Betrieb befindliche Anlagen sind unverzüglich zu melden.
  • Die Qualitätsanforderungen der Trinkwasserverordnung gelten nicht für Wasser aus Nicht-Trinkwasseranlagen.
  • In öffentlichen Gebäuden (z.B. Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Gaststätten, Hotels, sonstige Gemeinschaftseinrichtungen) unterliegen auch Nicht-Trinkwasseranlagen der Überwachung durch das Gesundheitsamt.
  • Nach der AVBWasserV ist das Wasserversorgungsunternehmen von dem Kunden vor Errichtung der Nicht-Trinkwasseranlage zu informieren. Er muss weiterhin sicherstellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
  • Nicht-Trinkwasseranlagen dürfen nicht mit wasserführenden Teilen von Trinkwasserversorgungsanlagen verbunden werden. Eine Zuwiderhandlung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann unter Umständen auch eine Straftat sein.
  • Zur Nachspeisung von Trinkwasser in den Speicherbehälter von Dachablaufwasser ist ausschließlich der freie Auslauf nach DIN 1988 zulässig.
  • Die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme (Trinkwasser/Dachablaufwasser) sind von dem Unternehmer bzw. Inhaber der Nicht-Trinkwasseranlagen dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen.

Die Entnahmestellen von Nicht-Trinkwasser sind bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen.

Für Planung, Bau und Betrieb von Nicht-Trinkwassernutzungsanlagen sind Fachfirmen insbesondere unter Berücksichtigung der DIN 1989 zu beauftragen.